Geräte-Einweisung nach MPBetreibV § 10
Das Aufstellen und Bereitstellen eines Defibrillators unterliegt jedoch in Deutschland der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung ist der Betrieb eines Defibrillators nur zulässig, wenn eine entsprechende Befugnis vorliegt. Diese wird durch eine sogenannte „Geräte-Einweisung“ erteilt, die ausschließlich durch den Hersteller oder eine von ihm autorisierte Person durchgeführt werden darf.
Im Rahmen einer Einweisung werden folgende Punkte abgedeckt:
- Durchführung einer Funktionsprüfung und Inbetriebnahme des Defibrillators am vorgesehenen Standort.
- Anleitung zur korrekten Handhabung, Anwendung und Instandhaltung des Geräts.
In bestimmten Fällen ist keine Geräte-Einweisung erforderlich:
- Wenn Sie bereits ein baugleiches Modell desselben Herstellers besitzen.
- Wenn der Defibrillator ausschließlich in einem Privathaushalt genutzt wird und nicht für Dritte bereitgestellt wird.
Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, nicht des Lieferanten, die Einweisung vor der ersten Nutzung sicherzustellen.
Einweisungen können von verschiedenen Organisationen durchgeführt werden, darunter:
- Wohlfahrtsverbände wie das Deutsche Rote Kreuz (DRK), der Malteser Hilfsdienst, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB).
- Der Hersteller des Defibrillators.
- Private Erste-Hilfe-Ausbilder und Trainingsanbieter.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Organisation einer Einweisung.